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Versteigerung, Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung, Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des Widerrufsrechts

Versteigerung, Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung, Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des Widerrufsrechts

 

(1) Die Präsentation oder Bewerbung von Fundsachen stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

(2) Die Abgabe des Gebots durch den Bieter stellt ein verbindliches Angebot zum Kauf der Fundsache, auf die geboten wurde, dar und muss vor Ablauf der Versteigerung abgegeben werden. Das Zuschlagverfahren ist transparent gestaltet, sodass jeder Bieter stets das aktuelle Höchstgebot einsehen kann. Der Vertrag kommt gemäß § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Die Laufzeit der Versteigerung, innerhalb der das Gebot abgegeben werden, muss, bestimmt die auf dem Portal angezeigte Uhr. Erfolgt ein Übergebot innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung um 30 Sekunden. Erfolgt innerhalb dieser verlängerten Laufzeit erneut ein Übergebot, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung abermals um 30 Sekunden. Dies wiederholt sich, bis innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit kein weiteres Übergebot mehr abgegeben wird. 

(3) Gebote außerhalb der Plattform sind ausgeschlossen. 

(4) Der Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und deren Gebot der Auktionator nach Überprüfung als gültiges anerkannt hat. Der Bieter bleibt bis 7 Tage nach Beendigung der Versteigerung an dieses Gebot gebunden. Der Auktionator bestätigt das Gebot innerhalb 7 Tage nach Beendigung der Versteigerung per E-Mail, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 BGB entspricht.

(5) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Fundsache sind vorbehaltlich einer Haftung nach § 8 ausgeschlossen. Es handelt sich bei den Fundsachen um gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Besichtigung oder, wenn eine Besichtigung nicht vorgenommen wurde, zum Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung befinden. Sämtliche Angaben bei der Präsentation der Fundsachen sind unverbindlich. Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht.

(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht.